Vertiefungsarbeiten

Recherche: Raserartikel, Tatbestand und Prävention

Theorie

1. Entstehung und rechtliche Einordnung

Das Raserdelikt ist in der Schweiz im Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) geregelt. Diese Bestimmungen werden umgangssprachlich als «Raserartikel» bezeichnet und traten am 1. Januar 2013 im Rahmen des Verkehrssicherheitsprogramms Via sicura in Kraft. Ziel der Gesetzesänderung war es, besonders gefährliche Geschwindigkeitsüberschreitungen mit strengeren Strafen zu ahnden und dadurch schwere Verkehrsunfälle zu verhindern.

2. Tatbestandsmerkmale

Der Art. 90 SVG unterscheidet verschiedene Schweregrade von Verkehrsregelverletzungen:

Art. 90 Abs. 1 SVG:

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln.

Art. 90 Abs. 2 SVG:

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, durch welche eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird.

Art. 90 Abs. 3 SVG (Raserartikel):

Wer durch eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein hohes Unfallrisiko mit der Gefahr schwerer oder tödlicher Verletzungen eingeht, macht sich strafbar.

Art. 90 Abs. 4 SVG:

Dieser Absatz legt fest, wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung als Raserdelikt gilt. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Überschreitung von mindestens 40 km/h in einer 30-km/h-Zone, 50 km/h innerorts, 60 km/h ausserorts oder 80 km/h auf Autobahnen.

Die Strafen reichen bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich drohen ein mehrjähriger Führerausweisentzug nach Art. 16c SVG sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung des Fahrzeugs nach Art. 69 StGB.

3. Hintergründe und Prävention

Statistisch handelt es sich bei Tätern fast ausschliesslich um junge Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Motive sind Adrenalin, Selbstdarstellung und soziale Anerkennung innerhalb der «Poserszene». Soziale Medien verstärken diesen Effekt durch das Teilen von Rennvideos, was zu einer Nachahmungstat-Motivation führen kann. Häufig handelt es sich um leistungsstarke Fahrzeuge, die für eine hohe Endgeschwindigkeit ausgelegt sind.

Die Bekämpfung erfolgt durch spezialisierte Polizeieinheiten, erhöhte Kontrollen, städtebauliche Massnahmen und Aufklärungskampagnen. Legale Motorsportarten auf abgesperrten Strecken sollen Alternativen schaffen und illegalen Strassenrennen entgegenwirken. Der Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG soll eine abschreckende Wirkung entfalten, indem besonders gefährliche Geschwindigkeitsüberschreitungen konsequent strafrechtlich verfolgt werden.

Die Bekämpfung erfolgt durch spezialisierte Polizeieinheiten, erhöhte Kontrollen, städtebauliche Massnahmen und Aufklärungskampagnen. Legale Motorsportarten auf abgesperrten Strecken sollen Alternativen schaffen und illegalen Strassenrennen entgegenwirken. Der Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG soll eine abschreckende Wirkung entfalten, indem besonders gefährliche Geschwindigkeitsüberschreitungen konsequent strafrechtlich verfolgt werden.